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Merkblatt Nationales Visum zum Au-pair-Aufenthalt (§§ 19c Abs. 1, 18 Abs. 2 Nr. 1, 2 AufenthG)
Grundsätzliche Hinweise
Die Antragstellung kann nur persönlich und nach vorheriger Terminvereinbarung über die Warteliste auf unserer Webseite erfolgen. Rechnen Sie bitte mit einer Terminwartezeit von deutlich über einem Jahr.
Alle nicht deutsch-, französisch oder englischsprachigen Unterlagen sind mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache einzureichen.
Die Vertretung behält sich vor, weitere Unterlagen anzufordern.
Das Visum bedarf der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit und ggfs. der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland. Das Visum kann erst nach Eingang dieser Zustimmung(en) erteilt werden.
Die Regelbearbeitungszeit nach Antragstellung beträgt ca. 8-12 Wochen, in Einzelfällen auch länger. Die Antragstellung kann frühestens 6 Monate vor geplanter Einreise erfolgen.
Flugbuchungen sind zur Visumsbeantragung nicht erforderlich – bitte buchen Sie erst nach Erhalt des Visums.
Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen während der Regelbearbeitungszeit ab. Sie stellen einen erheblichen Mehraufwand für die Visastelle dar und können daher nicht beantwortet werden.
Unvollständige Anträge verzögern das Verfahren und können zur Ablehnung führen. Bitte reichen Sie den Antrag deshalb vollständig ein.
Checkliste
Die nachfolgende Liste ermöglicht es Ihnen, durch Ankreuzen nachzuprüfen, ob Ihre Antragsunterlagen vollständig sind. Alle hier aufgeführten Dokumente sind in der erbetenen Form und Reihenfolge und nicht geheftet vorzulegen.
Alle Unterlagen sind im Original vorzulegen. Sie erhalten diese nach Antragstellung zurück. Zusätzliche Kopien sind, sofern nicht anders angegeben, nicht erforderlich. Unterlagen, die nicht im Format DIN A4 vorliegen oder laminiert sind, müssen jedoch zusätzlich auch als DIN A4-Kopie vorgelegt werden.
ein Antragsformular einschließlich Belehrungen nach § 54 AufenthG, vollständig ausgefüllt und unterschrieben. Bitte nutzen Sie dazu unser digitales Antragsformular.
ein aktuelles, biometrisches Passfoto, nicht älter als 6 Monate, vor weißem Hintergrund, in der Größe 45x35mm
- Gültiger Reisepass (eigenhändig unterschrieben und mit noch mind. 3 komplett freien Seiten), mindestens 3 Monate länger gültig als die Gültigkeitsdauer des Visums.
- eine einfache Kopie der Datenseite Ihres gültigen Reisepasses
Vertrag mit der Au-Pair-Familie in deutscher Sprache mit Nennung der vollständigen Namen aller Gasteltern und mit Regelungen zu Beginn und Dauer des Vertrags, Taschengeld, Arbeitszeiten sowie Kranken- und Unfallversicherung. Der Vertrag muss von allen Gasteltern und dem Au-Pair unterschrieben sein. Ist der Vertrag nicht auf Vermittlung einer Agentur mir RAL-Gütezeichen zustande gekommen, ist zusätzlich je eine Kopie der Datenseite der Pässe oder der Personalausweise der Gasteltern vorzulegen.
Au-Pair-Fragebogen der Bundesagentur für Arbeit, vollständig ausgefüllt und unterschrieben durch die Gastfamilie
aktuelle Meldebescheinigung der Gastfamilie in Deutschland. Die Meldebescheinigung darf nicht älter als 6 Monate sein und muss alle in dem Haushalt lebenden Personen (auch die Kinder) mit Geburtsdatum aufführen.
Lebenslauf in deutscher, französischer oder englischer Sprache
selbst verfasstes Motivationsschreiben in deutscher, französischer oder englischer Sprache, aus dem hervorgeht, aus welchem Grund der Au-pair-Aufenthalt erforderlich ist, wie sich dieser in Ihren Lebenslauf einfügt und welche Pläne Sie im Anschluss verfolgen
Nachweis über ausländischen Schulabschluss (Baccalauréat/ HSC)
Nachweis über Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau A1
Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz (sog. „Au-Pair-Versicherung“). Eine Reisekrankenversicherung ist nicht ausreichend.
Ausgedrucktes Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit – dieses erhalten Sie nach der Beantragung des Visums zurück
Haftungsausschluss: Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf den Erkenntnissen und Einschätzungen zum Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener gesetzlicher Neuerungen, kann keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist die deutsche Sprachfassung.