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Geburtsanzeige und Namenserklärung

Foto eines lachenden Babys

Foto eines lachenden Babys, © www.colourbox.com

01.12.2022 - Artikel

Die Botschaft hilft Ihnen gerne weiter, wenn Sie eine Auslandsgeburt anzeigen oder eine Namenserklärung abgeben möchten.

Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt

Es besteht keine gesetzliche Pflicht zur Anzeige einer im Ausland erfolgten Geburt eines deutschen Kindes oder zur Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde. Eine madagassische Geburtsurkunde hat für den deutschen Rechtsbereich jedoch nur eine eingeschränkte Beweiskraft. Insbesondere bei Anhaltspunkten für Zweifel an ihrer inhaltlichen Richtigkeit verlangen deutsche Behörden regelmäßig eine Urkundenüberprüfung.
Deutsche Geburtsurkunden haben hingegen im deutschen Rechtsbereich hinsichtlich aller in ihr enthaltenen rechtlichen Aspekte (z.B. Abstammung, Namensführung etc.) einen hohen Beweiswert. Für den Gebrauch im deutschen Rechtsumfeld ist eine deutsche Geburtsurkunde daher von Vorteil. Die Deutsche Botschaft in Antananarivo nimmt Anträge auf Nachbeurkundung der Geburt entgegen und leitet sie an das zuständige Standesamt weiter.

Bitte vereinbaren Sie für die Antragstellung einen Termin.


Zuständig für die Beurkundung der Geburt ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind oder (wenn das Kind nie in Deutschland wohnte) die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Haben weder das Kind noch die antragstellende Person jemals im Inland gewohnt, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Für die Nachbeurkundung der Geburt und die Ausstellung von Geburtsurkunden werden von den deutschen Standesämtern Gebühren erhoben.

Namensführung des Kindes

Nach deutschem Recht führt das Kind den Ehenamen seiner Eltern als Familien-/ Geburtsnamen. In Fällen, bei denen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen, muss vor Ausstellung eines deutschen Passes für das Kind eine Namenserklärung abgegeben werden.
Dies kann im Rahmen des Antrags auf Nachbeurkundung der Geburt oder auch separat geschehen.
Die Deutsche Botschaft nimmt Namenserklärungen entgegen und leitet sie an das zuständige Standesamt weiter (Zuständigkeiten wie bei 2. Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt).

Bitte vereinbaren Sie für die Antragstellung einen Termin.

Für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Namensführung werden von den deutschen Standesämtern Gebühren erhoben.

Erforderliche Unterlagen

Für die Nachbeurkundung der Geburt sowie die Abgabe einer Namenserklärung ist die Vorsprache beider Elternteile und des Kindes, sowie die Vorlage folgender Unterlagen im Original und zweifacher Kopie notwendig:

  • entsprechendes Antragsformular
  • Geburtsurkunde des Kindes im Original
  • Geburtsurkunden der Eltern
  • Reisepässe der Eltern
  • bei Kindern über 14 Jahren: Reisepass des Kindes
  • ggf. Heiratsurkunde der Eltern des Kindes
  • ggf. Vaterschaftsanerkennung
  • ggf. Scheidungsurteil der Eltern von Vorehen
  • ggf. madagassische Aufenthaltsgenehmigung des deutschen Elternteils
  • ggf. Abmeldebestätigung der Eltern aus Deutschland

In Einzelfällen kann die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich sein.

Grundsätzlich müssen alle madagassischen/ausländischen Urkunden mit Apostille vorgelegt werden. In Zweifelsfällen ist eine Urkundenüberprüfung erforderlich.
Nicht-englischsprachige Urkunden müssen mit Übersetzung ins Deutsche vorgelegt werden. Das Standesamt kann auch von englischsprachigen Urkunden Übersetzungen ins Deutsche nachfordern.

Gebühren

Bei der Deutschen Botschaft in Antananarivo fallen bei Antragstellung folgende Gebühren an:

  • Beglaubigung von Fotokopien: 23,22 €
  • Unterschriftsbeglaubigung: 79,57 €

Die Gebühren werden zum aktuellen Tageskurs der Botschaft in madagassische Ariary umgerechnet.

Bearbeitungszeiten

Die Bearbeitungszeiten der einzelnen Standesämter sind sehr unterschiedlich. I.d.R. ist mit einer Bearbeitungszeit von sechs Monaten zu rechnen.
Sofern das Standesamt I in Berlin zuständig ist, ist mit sehr langen Bearbeitungszeiten (derzeit über 36 Monate) zu rechnen. Die Deutsche Botschaft hat hierauf keinen Einfluss. Beurkundungsanträge werden im Standesamt I in Berlin grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Einganges bearbeitet.
Noch Fragen? Nutzen Sie bitte unser Kontaktformular



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