Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Merkblatt Fachkräfte mit Vorabzustimmung der Ausländerhörde

Artikel

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren

Sie können Ihren deutschen Arbeitgeber bevollmächtigen, für Sie das sogenannte beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde an dem Ort, an dem Sie künftig arbeiten werden, zu beantragen.

Die Ausländerbehörde berät Ihren Arbeitgeber und unterstützt ihn, die Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation zu beantragen. Sie holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein.

Wenn alle Voraussetzungen, die im Inland geprüft werden können, erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde eine sogenannte ,,Vorabzustimmung'', die Ihnen Ihr Arbeitgeber anschließend zusendet.

Nur wenn Sie eine Vorabzustimmung der Ausländerbehörde und alle weiteren Unterlagen vorliegen haben, können Sie einen Termin zur Beantragung des Visums für Fachkräfte mit Vorabzustimmung buchen. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht ausreichend!

Weitere Informationen zum Verfahrensablauf finden Sie auf der Informationsseite der Bundesregierung sowie der Seite des Auswärtigen Amts.

Vorbereitung des Visumantrags

Allgemeine Informationen

Die folgenden Dokumente der Checkliste für einen Visumsantrag für Fachkräfte mit Vorabzustimmung müssen im Original mit jeweils zwei Kopien vorgelegt werden. Die Unterlagen müssen in zwei Mappen sortiert werden. Achtung! Die Seiten und Dokumente bitte nicht heften oder auf sonstige Art verbinden!

  1. Mappe: Originaldokumente
  2. Mappe: Kopien aller Originaldokumente

Eingereichte Originaldokumente werden nach Abschluss des Visumsverfahrens zurückgegeben.

Checkliste für einen Visumsantrag für Fachkräfte mit Vorabzustimmung der Ausländerbehörde

Folgendes muss zur Antragstellung vollständig mitgebracht werden:

  1. Gebühren: 75,- Euro, zahlbar in Ariary.
  2. Visum Antragsformular: Füllen Sie das Visumsantragsformular bei VIDEX National hier online aus.
  • Drucken Sie das ausgefüllte VIDEX Antragsformular zweimal aus.
  • Bringen Sie die ausgedruckten und unterschriebenen VIDEX Antragsformulare zum Termin mit!
  • Fragen zu VIDEX? Unser Merkblatt zu VIDEX hilft weiter!

3. Erklärung nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 53 AufenthG vollständig ausfüllen und unterschreiben. Das Formular finden Sie hier.

4. Passfotos: Zwei biometrische Passfotos, siehe Foto-Mustertafel

5. Reisepass: mit einer Gültigkeit von mindestens drei Monaten und mindestens zwei leeren Seiten, Kopie der Datenseite und aller Seiten mit Visa und Eintragungen, ggf. Kopien alter Reisepässe mit Visa, Kopien alter Aufenthaltstitel für Deutschland.

6. Madagassische Identitätskarte

7. Vom madagassischen Außenministerium apostillierte Geburtsurkunde.

8. Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses:

  • Berufsausbildung: Berufsausbildungsvertrag (unterschrieben von Antragsteller/-in sowie Ausbildungsbetrieb), Anmeldungsbestätigung der Berufsschule und Ausbildungsplan der Berufsschule.
  • Arbeitsaufnahme: Arbeitsvertrag (unterschrieben von Antragsteller/-in sowie Arbeitgeber).

9. Qualifikationsnachweise: Zeugnisse, Schulabschlüsse, Ausbildungszeugnisse, Universitätszeugnisse.

10. Nachweis Ihrer Sprachkenntnisse:

  • Qualifizierte Berufsausbildung, § 2 Abs. 11 und 12a AufenthG (Pflegefachkraft, etc.): Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse (Zertifikat Niveau B1)
  • Sonstige Berufsausbildung: Nachweis hinreichender deutscher Sprachkenntnisse (Zertifikat Niveau A2), § 2 Abs. 9 AufenthG.

11. Tabellarischer Lebenslauf und Motivationsschreiben in deutscher Sprache (je maximal eine Seite).

12. Nachweis zur Lebensunterhaltssicherung: Dem/der Antragsteller/-in müssen mindestens 939 EUR brutto monatlich zur Verfügung stehen, unterschreitet das Gehalt diesen Wert: Belege über Ausgleich, bspw. Übernahme der Kost und / oder Logis durch den Ausbildungsbetrieb oder Vorlage eines Sperrkontos.

13. Nachweis einer Krankenversicherung: Incoming Krankenversicherung für Deutschland mit unbegrenzter Deckungssumme

14. Vorabzustimmung der Ausländerbehörde im beschleunigten Fachkräfteverfahren, § 81a Abs. 3 Nr. 6 AufenthG i.V.m. § 31 Abs. 4 AufenthV.

Wichtige Informationen


nach oben